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Verwaltungsgericht Oldenburg weist Klage gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze in der Gemeinde Wangerland ab

Die 6. Kammer des VG Oldenburg hat am 18.03.2026 über die Klage eines an der Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, der die Strände der Gemeinde Wangerland aufsucht und gegen die Parkentgelte für strandnahe Parkplätze geklagt hat (Az. 6 A 1883/24).


Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 18. März 2026 über die Klage eines an der niedersächsischen Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, welcher die Strände der Gemeinde Wangerland zum Strandspaziergang, Baden oder zum Wattwandern aufsucht und sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf dortigen strandnahen Parkplätzen gewandt hat (Az. 6 A 1883/24).

Nach Auffassung des Klägers handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren, sodass es zu einer erneuten großflächigen Kommerzialisierung des Strandzugangs käme, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränkt das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein.

Die Kammer sieht das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen nicht durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern der Gemeinde Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Eine vom Kläger eingewandte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist hierin nicht zu sehen. Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.03.2026
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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