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Verwaltungsgericht Oldenburg weist Klagen gegen den Beschluss des Rates der Stadt Emden vom 28. Juni 2018 ("Zentralklinik") ab

Die Kläger initiierten 2016 ein Bürgerbegehren, das folgende Fragestellung enthielt: „Sind Sie dafür, dass das Klinikum Emden – Hans-Susemihl-Krankenhaus gGmbH mit den derzeitigen Fachabteilungen sowie seinen Medizinischen Versorgungszentren erhalten bleibt ?“. Am 11. Juni 2017 führte die Stadt Emden einen Bürgerentscheid durch, der erfolgreich war. Eine ausreichende Anzahl der an der Abstimmung beteiligten Bürger bejahte diese Frage. Am 28. Juni 2018 fasste der Beklagte einen Beschluss, der u.a. folgenden Inhalt hat:

„1) Der Rat der Stadt Emden stellt fest:

a) Der Bau einer Zentralklinik in Georgsheil wird nach Abwägung aller Alternativszenarien als die eindeutig beste Lösung zum Aufbau einer zukunftsfähigen gemeinsamen Krankenhausversorgung für die Bevölkerung im Landkreis Aurich und in der Stadt Emden gesehen. Dabei ist die kommunale Trägerschaft das Ziel.

b) Es gibt unabdingbare Voraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit und Umsetzungsfähigkeit dieses Konzeptes. Erst wenn diese Voraussetzungen belastbar und verbindlich von der Verwaltung der Stadt Emden sowie der Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden erarbeitet wurden, ist eine abschließende Beschlussfassung möglich und wird im Juni 2019 erfolgen.

c) Das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 11. Juni 2017 ist für die Dauer von zwei Jahren bindend und vollumfänglich verbindlich umzusetzen.

2) Der Rat der Stadt Emden

a) beschließt, dass die Zusammenarbeit im Klinikbereich mit der Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden zwischen dem Landkreis Aurich und der Stadt Emden im Sinne des Konsortialvertrages vom 27.02. 2017 weitergeführt wird. Ziel des Klinikverbundes ist die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer zukunftsfähigen gemeinsamen Krankenhausversorgung für die Bevölkerung im Landkreis Aurich und in der Stadt Emden. …

3) Der Rat der Stadt Emden

a) beschließt die Erarbeitung eines zukunftsfähigen, belastbaren und verbindlichen Notfallfallkonzeptes einschließlich Finanzierungskonzept für die Standorte Emden, Aurich, Norden, Wiesmoor und fordert die Geschäftsführung der Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH auf, dazu Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung aufzunehmen. Darin enthalten sein müssen auch die Kapazitäts- und Standortberechnungen für die Rettungswachen.

b) beschließt die Prüfung und Erarbeitung eines ganzheitlichen Verkehrskonzeptes für die Erreichbarkeit eines möglichen zentralen Krankenhausstandortes im Suchraum Georgsheil. Bestandteil muss die verkehrliche Anbindung eines Krankenhauses per Straße sowie ein verbindliches und bedarfsgerechtes Konzept zur Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sein.

c) beschließt die Prüfung von möglichen Nachnutzungsszenarien für den Krankenhausstandort Emden

d) beschließt die Prüfung und Erarbeitung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung eines Krankenhauses im Suchraum Georgsheil. Dazu gehören die Auswahl eines möglichen Baugrundes, die raumordnerische Planung, die Vorbereitung von Bauplanungen sowie möglicher Finanzierungsplanungen und die Vorsondierung der Frage einer möglichen Landesförderung. …“

Dagegen wandten sich drei Bürger der Stadt Emden, die sowohl als Vertreter des ehemaligen Bürgerbegehrens als auch als abstimmungsberechtigte Bürger klagten. Sie sind der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Feststellung haben, dass der genannte Beschluss unwirksam ist. Der Beschluss verstoße gegen § 33 Abs. 4 Satz 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Nach dieser Vorschrift kann vor Ablauf von zwei Jahren ein Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung - hier des Rates - durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden. Die vom Gesetz intendierte Bindungswirkung könne nur erreicht werden, wenn dem einzelnen Bürger ein subjektives Recht auf Beachtung der Bindungswirkung eingeräumt werde.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klagen mit Urteil vom 4. April 2019 (3 A 3274/18) abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klagen unzulässig seien, weil die Kläger mangels subjektiv-öffentlicher Rechte nicht klagebefugt seien. Es gebe weder eine ausdrückliche Regelung noch lasse sich den Gesetzesmaterialien Entsprechendes entnehmen. Des Weiteren sei es systemwidrig, wenn abstimmungsberechtigte Bürger oder Vertretungsberechtigte eines ehemaligen Bürgerbegehrens ein subjektiv-öffentliches Recht hätten, die Frage der Einhaltung der Bindungswirkung überprüfen zu können.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 NKomVG stehe ein verbindlicher (positiver) Bürgerentscheid einem Beschluss der Vertretung (des Rates) gleich. Das einzelne Ratsmitglied habe aber nur unter der Voraussetzung einer durch die Verletzung eigener Rechte begründeten persönlichen Klagebefugnis einen individuell durchsetzbaren Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.04.2019

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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