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Verwaltungsgericht weist Klage von vier Verkehrsunternehmen auf eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung für den Stadtverkehr Oldenburg ab

VG weist Klage der ARGE auf Linienverkehrsgenehmigung für den Oldenburger Stadtverkehr ab


Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 (7 A 83/17) die Klage von vier Verkehrsunternehmen auf eine eigenwirtschaftliche Genehmigung für den Stadtverkehr Oldenburg abgewiesen.

Die Klägerin ist eine aus vier Verkehrsunternehmen gebildete Arbeitsgemeinschaft (ARGE), welche ab dem 2. Juni 2018 die Buslinien im Stadtverkehr Oldenburg betreiben möchte. Diese werden seit 1985 von der beigeladenen Verkehr und Wasser GmbH (VWG) bedient, deren Anteile überwiegend der Stadt Oldenburg gehören.

Der ebenfalls beigeladene Zweckverband Nahverkehr Bremen/Niedersachsen (ZVBN), dessen Mitglied die Stadt Oldenburg ist, beabsichtigt als Aufgabenträger, den Stadtverkehr Oldenburg im Wege einer sogenannten Direktvergabe ab dem 2. Juni 2018 für zehn Jahre erneut an die VWG zu vergeben. Die Klägerin beantragte allerdings entsprechend den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) die Erteilung einer grundsätzlich vorrangigen sogenannten eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigung.

Das Verwaltungsgericht hat den ablehnenden Bescheid der Beklagten, der zuständigen Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen GmbH, vom 1. Dezember 2016 für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung ist in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen ausgeführt worden:

Es bestünden auch nach Auffassung des Gerichts erhebliche Zweifel, ob die ARGE den Busverkehr in Oldenburg so wirtschaftlich betreiben könne, dass dieser für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren gewährleistet sei. Die Buslinien in Oldenburg hätten - wie viele andere Stadtverkehre - bisher nur defizitär betrieben werden können. Die von der Klägerin vorgelegte Kalkulation weise schon auf der Einnahmeseite einige Fehleinschätzungen auf. So könne sie insbesondere nach der Änderung der gesetzlichen Regelungen zum 1. Januar 2017 voraussichtlich keine Ausgleichsleistungen für verbilligte Monatskarten im Ausbildungsverkehr erhalten, die bisher einen Betrag in Höhe von etwa 1,6 Mio € ausgemacht hätten. Auf der Ausgabenseite habe sich die Klägerin bei einigen Punkten zu Unrecht geweigert, ihre Kalkulation näher zu konkretisieren.

Darüber hinaus entspreche der Antrag der Klägerin nicht in jeder Hinsicht der der Direktvergabe vorausgehenden Vorabbekanntmachung des Zweckverbandes Nahverkehr Bremen/Niedersachsen. So sei die vollständige Niederflurigkeit der Busse nicht gewährleistet gewesen. Außerdem wolle die Klägerin nach eigenen Angaben keinen zentralen Betriebshof errichten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.02.2018

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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