Artikel-Informationen
erstellt am:
27.03.2020
Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der von zwei aus Rheinland-Pfalz stammenden und sich bis zuletzt in ihrer Ferienwohnung in der Gemeinde Krummhörn aufhaltenden Antragsteller gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 27. März 2020 (7 B 721/20) abgelehnt.
Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht das Gericht dabei die Frage, ob sich die getroffene Rückreiseanordnung auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz stützen lässt, und traf zudem seine Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der privaten Interessen der Antragsteller, die dahinter zurücktreten müssen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
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27.03.2020