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VG Oldenburg lehnt Nachbarklagen gegen "Windpark Herrenmoor" in Zetel ab

Durch Urteile vom 20. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mehrere Klagen von Eigentümern von Wohngrundstücken gegen Genehmigungen des Landkreises Friesland für den Bau und Betrieb von 3 Windkraftanlagen in der Gemeinde Zetel abgewiesen.


Durch Urteile vom 20. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mehrere Klagen von Eigentümern von Wohngrundstücken gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Landkreises Friesland (Beklagter) für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windenergieanlagen in der Gemeinde Zetel abgewiesen (Az.: 12 A 49/18, und 12 A 2906/18 bis 12 A 2908/18).

Die Anlagen liegen in einem Gebiet, für das die Gemeinde Zetel im Dezember 2016 die 9. Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan „Windpark Herrenmoor“ beschlossen hat.

Die Genehmigungen vom 29. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 99 m und einer Gesamthöhe von 149,50 und Enercon E-126 EP4 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einer Gesamthöhe von 198,5 m wurden in der Folgezeit durch Änderungsbescheide (zuletzt im Jahr 2021) mehrfach modifiziert. Die Anlagen sind bereits errichtet und in Betrieb.

Nachdem der Landkreis Friesland die von den Nachbarn gegen die Genehmigungsbescheide erhobenen Widersprüche zurückgewiesen hatte, haben mehrere Nachbarn Klagen gegen die Genehmigungsbescheide erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Betrieb der Windenergieanlagen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf ihren Wohngrundstücken hervorrufe. Zudem seien die erteilten Genehmigungen verfahrensfehlerhaft, da entgegen der Auffassung des Beklagten von einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht hätte abgesehen werden dürfen.

Das Gericht ist den Einwänden der Kläger nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Gericht darauf verwiesen, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf den Wohngrundstücken der Kläger, die sich in Entfernungen von ca. 815 m bis ca. 1030 m von der jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage befinden, hervorrufe. Die nach der TA-Lärm hier maßgeblichen Immissionswerte würden nicht überschritten.

Die erteilten Genehmigungen seien auch nicht verfahrensfehlerhaft, weil der Beklagte im Rahmen der von ihm durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UV-Vorprüfung) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon habe ausgehen dürfen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Aus den hierzu durch den Beklagten dokumentierten Gründen sei dies nachvollziehbar. Das Ergebnis der UV-Vorprüfung weise keine Rechtsfehler auf und halte der hier erforderlichen Plausibilitätskontrolle stand. Die Sachverhaltserfassung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere die Vogelarten Kranich und Sumpfohreule seien zutreffend berücksichtigt worden. Die Begründung der Schlussfolgerung in der UV-Vorprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen seien insbesondere für die Vogelarten Kranich und Sumpfohreule unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auszuschließen, sei ebenfalls - entgegen der Auffassung der Kläger - nachvollziehbar plausibel und nicht erkennbar rechtsfehlerhaft. Auch eine optisch bedrängende Wirkung, wie sie von einigen Nachbarn bemängelt worden sei, sei angesichts des Abstands zwischen den Wohnhäusern und der jeweils nächstgelegenen Windenergieanlage nicht anzunehmen.

Die Änderungsbescheide seien im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Als Rechtsmittel sind Anträge auf Zulassung der Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht statthaft.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Karl-Heinz Ahrens

Verwaltungsgericht Oldenburg
Pressesprecher
Schloßplatz 10
26122 Oldenburg
Tel: 0441 220-6026

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